Schwerer Umstieg- der Basistarif und die Altersrückstellungen

17. Juni 2008

Nach der Gesudnheitsreform wurde den privaten Krankenversicherern ein Basistarif verordnet.

Nun wollen Bundesgesundheits- und Bundesfinanzministerium möglichst schnell die Vorgaben für einen Wechsel zwischen PKV Unternehmen festlegen.

Kunden die bisher privat krankenversichert sind, sollen nur unter eingeschränkten Voraussetzungen zu anderen Gesellschaften wechseln können und zudem nur 60% der Rückstellungen mitnehmen. Weiterhin müss(t)en diese dann mindestens 2 Jahre in dem Basistarif der neuen Gesellschaft bleiben- also auf Kassenniveau.

Schon jetzt ist bekannt was ein solcher Tarif kostet. Für einen 35 Jahre alten Mann wird der Beitrag bei ca. 530 Euro liegen- also der aktuelle Höchstsatz der GKV. Dazu kommen Bausteine wie Krankentagegeld, Pflegepflichtversicherung und die zehnprozentige Altersrückstellung.

Senken kann man diese Prämie nur, wenn man bereits viele Jahre PKV versichert ist und hohe Altersrückstellungen hat.

Alles in allem sieht es nicht so aus, als wären diese Vorgehensweisen vom Gesetzgeber gewünscht oder ausreichend durchdacht.


Änderung bei den Sozialversicherungsgrößen

5. Juni 2008

Liebe Leser,

die Größen zur Sozialversicherung haben sich geändert.

Warum lesen Sie hier:

Grund für die Aktualisierung war die Bekanntmachung des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen. Dieser betrug zum Stichtag 01. Januar 2007 14,0 %. Der zusätzliche Beitragssatz von 0,9 % (der seit Juli 2005 allein von den Arbeitnehmern zu zahlen ist) ist dabei noch nicht enthalten.

Bedeutung hat der durchschnittlichen allgemeine Beitragssatz u.a. für die Höhe des Arbeitgeber-zuschusses vom 01. Januar 2009 an, der somit – bei unveränderter Beitragsbemessungsgrenze – leicht ansteigt.

Änderung durch die Pflegereform zum 01.07.2008
Nachdem nun auch der Bundesrat dem Pflege-Weiterentwicklungsgesetz zugestimmt hat, beträgt der Beitragssatz für die Pflegepflichtversicherung ab dem 01.07.2008 1,95 % (bzw. 2,2 % für Kinderlose).

Die sich daraus ergebenden neuen Höchstsätze wurden ebenfalls in die Übersicht mit aufgenommen.

Link zur PDF Datei

Ich wünsche Ihnen einen schönen Tag.

Sven Hennig


Internetportal zu seltenen Erkrankungen

4. März 2008

Liebe Leser,

sowohl für Patienen, Antragsteller und Vermittler ein interessantes Portal:

 LINK

Deutsche Telekom startet zur CeBIT neues Informationsportal für seltene Erkrankungen
 
achse.info ermöglicht fachliche und soziale Vernetzung fürMillionen Menschen
 
Ehefrau des Bundespräsidenten ist Schirmherrin

Gemeinsam mit First Lady Eva Luise Köhler hat der stellvertretende Vorstandsvorsitzende der Deutschen Telekom, Dr. Karl-Gerhard Eick, heute auf der CeBIT den Startschuss für das Informationsportal der ACHSE gegeben. Achse.info ist ein innovatives Projekt: Es bündelt Informationen zu chronischen seltenen Erkrankungen und bietet Betroffenen, deren Angehörigen, Forschern und Medizinern ab sofort eine Plattform, auf der sie Wissen und Erfahrungen austauschen und sich vernetzen können. In Deutschland sind etwa vier Millionen Menschen von seltenen Krankheiten von AADC-Mangel über Naegeli-Syndrom bis zu zerebraler Dysgenesie betroffen. Eva Luise Köhler, die Ehefrau des Bundespräsidenten, ist Schirmherrin der Allianz Chronischer Seltener Erkrankungen (ACHSE) e.V., in der über 70 Patientenorganisationen vereinigt sind.
 
„Aus den Gesprächen mit Betroffenen kenne ich eines ihrer wichtigsten Anliegen: Sie möchten heraus aus der Ungewissheit und Isolation, die die Seltenheit einer Erkrankung und die Unsicherheit mit deren Umgang oft mit sich bringt“, betont Eva Luise Köhler. „Das Portal wird Betroffene miteinander schneller in Kontakt bringen und helfen, sich untereinander zu beraten, Hinweise zu geben, aber auch in schwierigen Situationen dabei helfen, Rückschläge besser zu verarbeiten.
 
Bislang gibt es in der Regel nur wenige Informationen über chronische seltene Erkrankungen. Den rund vier Millionen Betroffenen in Deutschland fehlt es an grundlegenden Auskünften, etwa über Ursachen und Symptome, über Behandlungsmethoden, erfahrene Ärzte und gute Kliniken. Gerade auch durch die vielen Fundstellen im Internet ist das wenige vorhandene Wissen oft schwer verständlich – sowohl für Betroffene als auch für Ärzte. Selten gibt es für Patienten verständliche Informationen, deren Qualität auch richtig überprüft worden ist.
 
Um diesem Mangel zu begegnen, hat ACHSE mit Unterstützung der Deutschen Telekom das neue Informationsportal www.achse.info konzipiert und entwickelt. „Die Technologiepartnerschaft mit ACHSE bringt unser Anliegen zum Ausdruck, mit unserem Know-how einen Beitrag zur Verbesserung der Lebenssituation benachteiligter Menschen in der Gesellschaft zu leisten, der über die reine Geschäftstätigkeit hinausgeht“, betont Eick. Die persönliche und soziale Vernetzung von Menschen über das Internet zu fördern, sei zudem ein strategisches Ziel des Unternehmens. Ein zentrales Ziel des Portals ist es durch bessere Informationen zu besserer Versorgung und mehr Lebensqualität beizutragen. achse.info wird als Datenbank gerade für kranke Menschen und ihre Angehörigen den Zugang zu Informationen erleichtern und als Kommunikationsplattform für Betroffene und Patientenorganisationen ein einzigartiges Instrument für die Verbesserung und Entwicklung von Informationen bieten. Damit wird mit modernen Technologien die fachliche, persönliche und soziale Vernetzung sowie die direkte Interaktion der Betroffenen gefördert und die Gründung von diagnosespezifischen Selbsthilfegruppen unterstützt. Es bietet sich den Betroffenen die Chance, die Datenbank zu nutzen und das Infoportal so mit Leben zu erfüllen. Die Plattform ist unter der Internet-Adresse www.achse.info zu erreichen.
  
Über ACHSE e.V.
In der ACHSE sind über 70 Patientenorganisationen vereinigt, die sich für Menschen einsetzen, die an einer seltenen chronischen Erkrankung leiden. Dazu gehören zum Beispiel eine Reihe von Muskel- und Rheumakrankheiten, angeborene Stoffwechseldefekte und verschiedene Formen der Kleinwüchsigkeit. Seltene Erkrankungen sind in 80 Prozent der Fälle genetischen Ursprungs. Meistens sind Kinder und Jugendliche betroffen, doch zunehmend auch Erwachsene. Der überwiegende Teil dieser Erkrankungen ist bis heute unheilbar und mit schweren Beeinträchtigungen des Lebens für die Betroffenen und ihre Familien verbunden. Tatkräftige Unterstützung erhält ACHSE e.V. durch das Engagement ihrer Schirmherrin Eva Luise Köhler, die sich seit Anfang 2005 für den Verein einsetzt.


Ein neues Urteil zur Haftung von Ausschließlichkeitsvertretern- gegen den Verbraucher?!

27. Februar 2008

 

Ein für mich erstaunliches Urteil fällte das Oberlandesgericht Celle am 07. 02. 2008 (Az: 8 U 189/07).

 

Dort hatte ein Versicherter gegen den Vertreter der die Private Krankenversicherung vermittelt hatte, wie auch gegen den entsprechenden Versicherer geklagt und verlor. Zu dem Hintergrund:

 

Der Versicherte hatte sich von dem Beklagten Vermittler zum Wechsel der aus der gesetzlichen Krankenkasse in die Private Versicherung beraten lassen. Dort wurden jedoch einige Punkte- aus meiner Sicht sehr elementare- nicht berücksichtigt und dieses wurde dem Kläger zum Verhängnis. Der Kläger selbst hatte vorher bereits eine Vergleichsrechnung der Prämien zwischen gesetzlicher und privater Versicherung angestellt und dort leider die Familienplanung nicht berücksichtig.

 

So hatte er schlicht vergessen das für die Kinder und ggf. eine nicht berufstätige Ehefrau auch ein Beitrag zu zahlen ist, was diese Vergleichsrechnung verzerrte. Dieses wurde jedoch im Beratungsgespräch nicht klar gestellt. Als die Frau des Klägers nach dem zweiten Kind nicht mehr arbeiten wollte, musste diese selbst versichert werden und es wurde teurer als ursprünglich gedacht. Dieses nahm der Kläger zum Anlass um seinen Anspruch (der einen Beratungsfehler nach seiner und auch meiner Sicht begründet hätte) gegen den Vertreter und den Versicherer geltend zu machen.

 

Leider ohne Erfolg, denn das Gericht begründete seine ablehnende Entscheidung wie folgt:

 

„Grundsätzlich schuldet ein Ausschließlichkeitsvermittler beziehungsweise der hinter ihm stehende Versicherer einem Kunden gegenüber keine generelle Beratung, die dahin geht, ob für ihn und seine Familie der Wechsel von einer gesetzlichen in eine private Versicherung sinnvoll und sachgerecht ist.“

 

Aha, man kann also mal so „lari fari“ beraten und dann lassen wir den Kunden mal laufen.

Aber es kommt noch besser, denn das Gericht führt weiter an…

 

„Der Vermittler ist auch nicht verpflichtet, den Kunden über alle Einzelheiten des Deckungsumfanges und der Bedingungen des Vertrages aufzuklären. Er kann sich vielmehr auf die Erläuterung jener Punkte beschränken, die für den Abschluss des Vertrages üblicherweise von wesentlicher Bedeutung sind.“

 

Meine persönliche Meinung dazu: Es ist also möglich sich von einem Vertreter beraten zu lassen, muss aber nicht alles vollständig sein, auch muss man nicht auf Lücken im Versicherungsschutz aufgeklärt werden und was „üblicherweise wesentlich“ ist, darf dann vermutlich ein weiteres Gericht entscheiden.

 

Das Gericht meint weiter, das sich der Kunde die gewünschten Informationen selbst beschaffen muss, um die Leistungen der gesetzlichen mit der Privaten Krankenversicherung zu vergleichen. Wäre ihm danach ein Vergleich mangels eigener Sachkunde nicht möglich gewesen, so hätte er sich- nach Meinung des Gerichtes- an einen unabhängigen (Finanz- oder Versicherung-) Berater  wenden müssen.

 

Das Gericht ist der Überzeugung das es für den Kläger klar erkennbar war, das er sich an einen Vertreter, also Mitarbeiter eines Versicherers, gewandt hat, der naturgemäß nur an der Vermittlung der privaten Krankenversicherung interessiert ist. Er konnte daher von dem Vertreter nicht verlangen, umfassend über sämtliche Vor- und Nachteile informiert zu werden. Wörtlich: „Solche Informationen gehören weder zur Aufgabe eines Versicherungsvertreters, noch kann von ihm, soweit es um die gesetzliche Krankenversicherung geht, genaue Kenntnis über die geltenden Bestimmungen erwartet werden. (und weiter) Die Beklagten sind nicht unabhängige Finanzberater des Klägers, die ihn grundsätzlich über den finanziellen Sinn und die wirtschaftlichen Risiken eines Wechsels in die private Krankenversicherung zu beraten hätten.“

 

Da eine Revision nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig.

 

FAZIT: Lassen Sie sich von einem Vertreter beraten, haben Sie keinen Anspruch auf vollständige und umfassende Beratung, denn er muss es ja nicht. Auch wenn Sie Kenntnisse über die gesetzliche Krankenversicherung erwarten sind Sie dort falsch.

 

Auch wenn er sicher nicht auf alle Berater zutrifft und es auch bei den Maklern und unabhängigen Vermittlern solche und solche gibt, hatte ich mit so einem Urteil nicht gerechnet. Zumal es das sonst durch die Vermittlerrichtlinie so hochgesteckte Ziel des Verbraucherschutzes weit zurück wirft.

 

Entscheiden Sie selbst wo Sie sich für ein lebenslanges Produkt beraten lassen wollen.

 


Neue Sozialversicherungsgrößen 2008 (vorläufig)

23. September 2007

  

Zwischenzeitlich sind die Sozialversicherungsgrößen für das Jahr 2008 bekannt, wenn auch vorerst- wie immer- vorläufig.  

Die Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung ändert sich wie folgt:Alte Bundesländer: 5.300 Euro(+50 EUR) im Monat , Neue Bundesländern: 4.500 Euro (-50 EUR) im Monat.

Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung und die Pflegeversicherung:
Die BBG für die gesetzliche Krankenversicherung steigt auf 3.600 Euro (+37,50 EUR) monatlich. Der Wert gilt sowohl für die alten als auch für die neuen Bundesländer

Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze gemäß § 6 Abs. 6 SGB V erhöht sich von bisher 47.700 Euro um 450 EUR auf 48.150 Euro. Dies entspricht einem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt von 4012,50 Euro.

Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) erhöht sich um 450 Euro auf 43.200 Euro. Dies entspricht einem monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelt von 3.600 Euro

Bezugsgröße

Die Bezugsgröße für die alten Bundesländern beträgt pro Jahr 29.820 Euro bzw. 2.485 Euro im Monat. Für die neuen Bundesländern beträgt sie 25.200 Euro jährlich oder monatlich 2.100 Euro.

 


Auch bei Wechsel von GKV zur PKV ist Nachweis nötig

13. August 2007

Hallo liebe Leser,

so neben dem ganzen Gerangel um die Großen Änderungen in der Gesundheitsreform sind kleine aber feine Änderungen fast untergegangen.

So regelt folgender Wortlaut im geänderten SGB V (Sozialgesetzbuch 5) folgendes:

Die Kündigung wird wirksam, wenn das Mitglied innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse durch eine Mitgliedsbescheinigung oder das Bestehen einer anderweitigen Absicherung im Krankheitsfall nachweist. (Quelle: §175 (1), 1)) 

Somit ist ein Wechsel aus der GKV in die Private Krankenversicherung zwingend an den Nachweis des neuen Versicherungsschutzes gebunden.

Das nur zur Info, damit Sie es nicht übersehen.

Viele Grüße

Sven Hennig


Versicherungspflicht für Selbstständige

7. Juni 2007

Krankenversicherungspflicht für Selbstständige

Mit dem GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz (GKV-WSG) wird eine Krankenversicherungspflicht für die gesamte Wohnbevölkerung eingeführt. Dies betrifft auch gut 32.000 Selbstständige, die derzeit keine Krankenversicherung haben.

Die Versicherungspflicht gilt aber auch für Personen, die aus anderen Gründen nicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert sind und keine anderweitige Versicherung abgeschlossen haben. Dies können z. B. Angestellte mit einem Einkommen oberhalb der GKV-Versicherungspflichtgrenze sein.

Grundsätzlich muss man in das Versicherungssystem zurückkehren, in dem man zuletzt versichert war. Wurde einem Selbstständigen z. B. aufgrund von Zahlungsversäumnissen der Versicherungsvertrag durch seine Krankenkasse gekündigt, muss sie ihn ab dem 1. April wieder aufnehmen.

Zudem wird der monatliche Mindestbeitrag für Selbstständige in der GKV von derzeit 250 auf rund 170 Euro abgesenkt. Personen, die vorher gar nicht versichert waren, müssen sich in dem System versichern, dem sie aufgrund ihrer zuletzt ausgeübten Beschäftigung zuzuordnen sind. Selbstständige, die bisher nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung waren, haben auf jeden Fall Zugang zur privaten Krankenversicherung (PKV) und zwar ab dem 1. Juli 2007 zu dem derzeitigen sog. Standardtarif. Er wird dann für sie und andere Nichtversicherte, die der PKV zuzuordnen sind, geöffnet, die Versicherungen dürfen sie nicht ablehnen.  Ab dem 1. Januar 2009 tritt für diese Personen die Versicherungspflicht ein. Zeitgleich wird der Standardtarif auf den sog. Basistarif umgestellt. Die Beiträge orientieren sich an Geschlecht und Alter (ohne weitere Risikozuschläge) und dürfen den durchschnittlichen Höchstbeitrag in der GKV nicht überschreiten.
Für Nichtversicherte, die der GKV zuzuordnen sind, besteht bereits ab dem 1. April 2007 Versicherungspflicht. Die Krankenkassen dürfen diese Personen nicht abweisen.
Weitere Informationen zur Versicherungspflicht erhalten Sie auf den Seiten des Bundesgesundheitsministeriums sowie unter dem Bürgertelefon zum Thema Versicherungsschutz: 01805 – 99 66 01.


Leistungen bei künstlicher Befruchtung (in der GKV vs. PKV)

5. Juni 2007

Liebe Leser,

immer wieder passiert es, das Urteile von verschiedenen Gerichen zu Verwirrung und Empörung führen. So auch geschehen mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes Az. 1 BvL 5/03. Hier hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden ob Leistungseinschränkungen bei der Gesetzlichen Krankenversicherung dahingehend möglich sind, das Leistungen für eine künstliche Befruchtung nur dann erbracht werden, wenn die Partner verheiratet sind.

Gerelgelt ist dieses im § 27a I, Nr. 3 des Sozialgesetzbuches V. ( Link: http://www.sozialgesetzbuch.de/gesetze/05/index.php?norm_ID=0502701 )

Das Gericht entschied aber, das es durchaus rechmäßig ist, eine solche Beschränkung vorzunehmen, da nur die Ehe eine auf Lebenszeit angelegte Partnerschaft sei und nur diese (in der Regel) die Partner gesetzlich anhält füreinander zu sorgen.

Nach Ansicht des Gerichtes ist die Ehe daher besonders geeignet, die mit den medizinischen Maßnahmen verbundenen Belastungen ud Risiken gemeinsam zu bewältigen.

Aber auch in der Privaten Krankenversicherung ist es in einigen Tarifwerken zwischenzeitlich so, das insbesondere Leistungen zur künstlichen Befruchtung limitiert oder eingeschränkt werden.

Dazu beachten Sie bitte auch meine Ausführungen in folgendem Newsletter:

Link: http://www.online-pkv.de/downloads/newsallianz.pdf 

Hier ein Auszug:

Bedenkenswert ist aber eine weitere Einschränkung, die vorwiegend für junge Versicherte eine große Bedeutung einnehmen kann. Der AktiMed Start schließt ausdrücklich „reproduktionsmedizinische Verfahren aller Art einschließlich aller begleitenden Maßnahmen“ vom Versicherungsschutz aus. In der Tarifvariante AktiMed Best ist dieses zwar versichert, aber an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. In §6, Abs. 8 ff. sind die zu leistenden Maßnahmen beispielhaft aufgeführt. Die Gesamtzahl der Behandlungen ist auf vier Versuche beschränkt, nach 2 herbeigeführten Geburten erlischt der Leistungsanspruch vollständig. Auch sind die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen wie der vorliegende Kostenplan etc. marktüblich, nicht jedoch die Einschränkung, des Punktes 8.3. Dort heißt es: „Weitere Voraussetzungen (…): – das Vorliegen einer organisch bedingten Sterilität der versicherten Person, – (…) eine hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit, und das die Person bei Beginn nicht älter als 41 Jahre sein darf.“

Eine gesunde Zeit wünscht Ihnen, 

Ihr Sven Hennig